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  Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008

  Bayreuther Börsenverein e. V.
Universität Bayreuth
c/o Lehrstuhl BWL I
Universitätsstr. 30
95440 Bayreuth



 

Satzung des Bayreuther Börsenvereins e.V.


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Bayreuther Börsenverein" und hat seinen Sitz in Bayreuth. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§2 Rechtsfähigkeit
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Zweck des Vereins besteht darin, eine Aufklärungs- und Informations-Funktion gegenüber der Allgemeinheit über das Wertpapier- und Börsenwesen auszuüben und somit im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG und des dort aufgeführten Zweckes der Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung tätig zu werden. Außerdem werden Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet vom Verein selbständig oder in Zusammenarbeit mit Lehr- und Forschungsaktivitäten der Universität Bayreuth gefördert.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen von und Beteiligung an einschlägigen Seminaren, Vorträgen und Experten-Gesprächen, Erstellung von Veröffentlichungen, eigenständige Arbeitsgruppen, Exkursionen, Besuch von Börsen, Teilnahme an Aktionärsversammlungen zu Wissenschafts-, Forschungs- und Bildungszwecken, etc.
  4. Leitideen zu diesen Aktivitäten und zur Charakterisierung des Vereins sollen im wesentlichen sein:
    • Die Verbindung zwischen Theorie und Praxis wird vertieft, Kommunikation und Kontakte zwischen allen am Wertpapierwesen Interessierten werden gefördert.
    • Die Aufklärungsfunktion gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ist durch geeignete Maßnahmen wahrzunehmen.


§4 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften erwerben, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen. Dies gilt für jedes Mitglied.
  4. Ehrenmitgliedschaften sind möglich und erwünscht, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand benannt und entlassen.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Vereinsauflösung, bei juristischen Personen durch Auflösung.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung muß spätestens sechs Wochen vor Austrittstermin einem Vorstandsmitglied schriftlich zugehen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der begründete Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.


§7 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge

  1. Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Beiträge und Gebühren sind nicht höher anzusetzen, als dies zur Deckung der durch die Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten erforderlich ist.
  2. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung können sie gemäß §5 der Satzung ausgeschlossen werden.
  3. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
  4. Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Beitragspflicht freigestellt werden.


§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.


§9 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorstand schriftlich einberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der fünfte Teil der Mitglieder oder der Beirat unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
  4. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Jedes Mitglied kann schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung, Wahl des Kassen-Prüfers, die Auflösung des Vereins und sonstige den Verein grundlegend betreffende Fragen.
  6. Sofern nicht anders geregelt, werden Abstimmungen nach dem einfachen Mehrheitsprinzip durchgeführt. Bei Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Abstimmungen sind auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder geheim.
  7. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem anwesenden Mitgliedern, sie ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig.
  8. Personen und Institutionen, die den Verein durch Spenden regelmäßig fördern, ohne Mitglieder zu sein, werden als Gäste eingeladen und erhalten die selben Informationen wie die Mitglieder.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter - in der Regel der erste Vorsitzende des Vorstands - und vom Protokollführer zu unterschreiben.


§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstand Finanzen, dem Vorstand Kommunikation und dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis gilt: Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als eintausend Deutsche Mark verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben ist zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger einzusetzen.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung des Vereins und stellt den Etat für das laufende Geschäftsjahr auf.
  6. Um sicherzustellen, daß der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss mit der Abwahl des alten Vorstandes ein neuer Vorstand gewählt werden (konstruktives Misstrauensvotum).


§11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Gründungsmitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Weitere Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit zum Beirat berufen werden. Dem Beirat sollten maximal zehn Personen angehören.
  2. Der Beirat unterstützt den Vereinsvorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirats ist es, die Interessen des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Zwecksetzung zu wahren. Der Beirat ist verpflichtet, dem Vorstand und dem Verein mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung die Tagesordnung zukommen zu lassen.
  4. Der Beirat ist vom Vorstand im Vorfeld über die wesentlichen Aktivitäten, die das Außenverhältnis des Vereins betreffen, in Kenntnis zu setzen.
  5. Der Beirat kann stimmrechtslos an Vorstandssitzungen teilnehmen.


§12 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.
  2. Für den Fall der Auflösung werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB. Der Vorstandsvorsitzende hat die Auflösung beim Vereinsregister anzuzeigen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereins an die Universität Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder für die Bildung und Erziehung zu verwenden hat.


§13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Bayreuth.


§14 Stand der Satzung
Die Satzung ist in der Versammlung der Gründungsmitglieder am 09.06.1997 beschlossen worden und am 30.06.1997 von der Mitgliederversammlung geändert worden.

Die Vereinssatzung ist am 09.06.1997 beschlossen worden. Sie tritt ab sofort in Kraft.
Bayreuth, 09.06.1997


 

 
 







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