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Zuletzt
aktualisiert am
25.11.2008
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Bayreuther
Börsenverein e. V.
Universität Bayreuth
c/o Lehrstuhl BWL I
Universitätsstr. 30
95440 Bayreuth
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Satzung
des Bayreuther Börsenvereins e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Bayreuther Börsenverein"
und hat seinen Sitz in Bayreuth. Das Geschäftsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Rechtsfähigkeit
Der
Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der
Zweck des Vereins besteht darin,
eine Aufklärungs- und Informations-Funktion gegenüber
der Allgemeinheit über das Wertpapier- und Börsenwesen
auszuüben und somit im Sinne des § 10b Abs.
1 EStG und des dort aufgeführten Zweckes der
Förderung der Erziehung sowie der Volks- und
Berufsbildung tätig zu werden. Außerdem
werden Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet
vom Verein selbständig oder in Zusammenarbeit
mit Lehr- und Forschungsaktivitäten der Universität
Bayreuth gefördert.
- Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Veranstaltungen von und Beteiligung an einschlägigen
Seminaren, Vorträgen und Experten-Gesprächen,
Erstellung von Veröffentlichungen, eigenständige
Arbeitsgruppen, Exkursionen, Besuch von Börsen,
Teilnahme an Aktionärsversammlungen zu Wissenschafts-,
Forschungs- und Bildungszwecken, etc.
- Leitideen
zu diesen Aktivitäten und zur Charakterisierung
des Vereins sollen im wesentlichen sein:
- Die
Verbindung zwischen Theorie und Praxis wird vertieft,
Kommunikation und Kontakte zwischen allen am Wertpapierwesen
Interessierten werden gefördert.
- Die
Aufklärungsfunktion gegenüber einer
breiten Öffentlichkeit ist durch geeignete
Maßnahmen wahrzunehmen.
§4 Verwendung der Vereinsmittel
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
- Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
- Die
Mitgliedschaft können natürliche oder juristische
Personen und Personengesellschaften erwerben, die
im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen.
Dies gilt für jedes Mitglied.
- Ehrenmitgliedschaften
sind möglich und erwünscht, sofern sie den
Vereinszielen förderlich sind. Ehrenmitglieder
werden durch den Vorstand benannt und entlassen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod
oder Vereinsauflösung, bei juristischen Personen
durch Auflösung.
- Der
Austritt aus dem Verein ist zum 31. März und
30. September eines jeden Jahres möglich. Die
Austrittserklärung muß spätestens
sechs Wochen vor Austrittstermin einem Vorstandsmitglied
schriftlich zugehen.
- Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen
die Satzung verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Der begründete Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
- Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
§7 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge
- Über
die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr
und des Mitgliederbeitrages entscheidet der Vorstand
mit Zweidrittelmehrheit. Die Beiträge und Gebühren
sind nicht höher anzusetzen, als dies zur Deckung
der durch die Vereinsaktivitäten anfallenden
Kosten erforderlich ist.
- Mitglieder,
die den Beitrag nach Fälligkeit nicht gezahlt
haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung können
sie gemäß §5 der Satzung ausgeschlossen
werden.
- Der
Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern
die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen
Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
- Ehrenmitglieder
und Gründungsmitglieder können durch Vorstandsbeschluss
von der Beitragspflicht freigestellt werden.
§8 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
§9 Mitgliederversammlung
- Eine
ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens
einmal jährlich stattfinden.
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorstand
schriftlich einberufen.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, wenn der fünfte Teil der Mitglieder
oder der Beirat unter Angabe von Zweck und Grund die
Einberufung verlangt hat.
- Zuständig
für die Festsetzung der Tagesordnung ist der
Vorstand. Jedes Mitglied kann schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden,
bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung,
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zur
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei
Wochen einzuladen.
- Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstandes
sowie dessen Entlastung, Wahl des Kassen-Prüfers,
die Auflösung des Vereins und sonstige den Verein
grundlegend betreffende Fragen.
- Sofern
nicht anders geregelt, werden Abstimmungen nach dem
einfachen Mehrheitsprinzip durchgeführt. Bei
Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins
ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Abstimmungen
sind auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder geheim.
- Die
Mitgliederversammlung besteht aus dem anwesenden Mitgliedern,
sie ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern
beschlussfähig.
- Personen
und Institutionen, die den Verein durch Spenden regelmäßig
fördern, ohne Mitglieder zu sein, werden als
Gäste eingeladen und erhalten die selben Informationen
wie die Mitglieder.
- Über
die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter
- in der Regel der erste Vorsitzende des Vorstands
- und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§10 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstand
Finanzen, dem Vorstand Kommunikation und dem Vorstand
Öffentlichkeitsarbeit und bis zu fünf weiteren
Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende
Vorstandsvorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
- Im
Innenverhältnis gilt: Rechtshandlungen, die den
Verein zu Leistungen von mehr als eintausend Deutsche
Mark verpflichten, bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes.
- Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben
ist zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer
aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger
einzusetzen.
- Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
- Der
Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung
des Vereins und stellt den Etat für das laufende
Geschäftsjahr auf.
- Um
sicherzustellen, daß der Verein jederzeit einen
Vorstand hat, muss mit der Abwahl des alten Vorstandes
ein neuer Vorstand gewählt werden (konstruktives
Misstrauensvotum).
§11 Beirat
- Der
Beirat besteht aus den Gründungsmitgliedern des
Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Weitere
Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss mit
Zweidrittelmehrheit zum Beirat berufen werden. Dem
Beirat sollten maximal zehn Personen angehören.
- Der
Beirat unterstützt den Vereinsvorstand als Beratungs-
und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirats ist es,
die Interessen des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen
Zwecksetzung zu wahren. Der Beirat ist verpflichtet,
dem Vorstand und dem Verein mit Rat und Tat zur Seite
zu stehen.
- Der
Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat mindestens eine
Woche vor einer Mitgliederversammlung die Tagesordnung
zukommen zu lassen.
- Der
Beirat ist vom Vorstand im Vorfeld über die wesentlichen
Aktivitäten, die das Außenverhältnis
des Vereins betreffen, in Kenntnis zu setzen.
- Der
Beirat kann stimmrechtslos an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§12 Auflösung des Vereins
- Über
die Auflösung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.
- Für
den Fall der Auflösung werden die im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren
Rechte und Pflichten richten sich nach §§
47 ff BGB. Der Vorstandsvorsitzende hat die Auflösung
beim Vereinsregister anzuzeigen.
- Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Vereins an
die Universität Bayreuth, die es unmittelbar
und ausschließlich für die Förderung
von Wissenschaft und Forschung oder für die Bildung
und Erziehung zu verwenden hat.
§13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
ist Bayreuth.
§14 Stand der Satzung
Die Satzung ist in der Versammlung der Gründungsmitglieder
am 09.06.1997 beschlossen worden und am 30.06.1997 von
der Mitgliederversammlung geändert worden.
Die
Vereinssatzung ist am 09.06.1997 beschlossen worden.
Sie tritt ab sofort in Kraft.
Bayreuth, 09.06.1997
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